Eigenwirtschaftlicher Busverkehr in Pforzheim bedeutet Fahrplankürzungen
Presseinformation Nr. 14/2015, Mühlacker, 01. September 2015
Stadt Pforzheim mit Ausschreibungskonzept gescheitert?
Mit großer Sorge um die Fahrplanqualität des Pforzheimer Stadtverkehrs beobachtet der ökologische Verkehrsclub VCD, Kreisverband Pforzheim/Enzkreis e.V., die aktuelle Entwicklung um die Ausschreibung des zukünftigen Busverkehrs in der Stadt Pforzheim.
„Heute fährt der Stadtbus in Pforzheim im 15-Takt –ob dies bei einem eigenwirtschaftlichen Angebot des RVS oder der PEbus ebenso sein wird, ist fraglich“, erklärt VCD-Landesvorsitzender Matthias Lieb. Der VCD verweist auf den Nahverkehrsplan für den Enzkreis und die Stadt Pforzheim, der weitgehend einen 15-Minuten-Takt vorgebe. Für den VCD stellt sich nun die Frage, ob die Stadt bei der Ausschreibung die Vorgaben des Nahverkehrsplans eingehalten oder davon Abstriche vorgenommen habe. „Die Abgabe eigenwirtschaftlicher Angebote durch zwei potentielle Betreiber legt nahe, dass die Stadtverwaltung nicht mehr das heutige Fahrplanniveau vorgeben möchte, sondern Kürzungen akzeptiert“, erklärt Matthias Lieb.
Doch statt Einsparungen zu erzielen, könnte dies für die Stadt noch richtig teuer werden, erklärt Lieb: „Die Stadt hat mit den SVP einen Busbetrieb mit Fahrern, Werkstatt und Bussen, die bei einer Vergabe an einen eigenwirtschaftlichen Dritten von diesem nicht benötigt werden. Die Kosten für die Abwicklung der SVP bleiben dann bei der Stadt hängen –unterm Strich ist dabei nichts gespart, außer dass die Fahrgäste ein schlechteres Angebot erhalten“.
Verwaltung und Gemeinderat müssen sich aus VCD-Sicht für einen leistungsfähigen Busverkehr in der Stadt engagieren – dies ist wie in anderen Städten auch, nicht zum Nulltarif zu haben. Sollte ein eigenwirtschaftliches Angebot mit verkürztem Fahrplanangebot zum Zuge kommen, ist es Aufgabe der Politik, die Fahrplankürzungen durch Zusatzbestellungen wieder auszugleichen, fordert der VCD.
Hintergrund:
§8 PBefG:
(3) Für die Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sind die von den Ländern benannten Behörden (Aufgabenträger) zuständig. Der Aufgabenträger definiert dazu die Anforderungen an Umfang und Qualität des Verkehrsangebotes, dessen Umweltqualität sowie die Vorgaben für die verkehrsmittelübergreifende Integration der Verkehrsleistungen in der Regel in einem Nahverkehrsplan. Der Nahverkehrsplan hat die Belange der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Menschen mit dem Ziel zu berücksichtigen, für die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs bis zum 1. Januar 2022 eine vollständige Barrierefreiheit zu erreichen. Die in Satz 3 genannte Frist gilt nicht, sofern in dem Nahverkehrsplan Ausnahmen konkret benannt und begründet werden. Im Nahverkehrsplan werden Aussagen über zeitliche Vorgaben und erforderliche Maßnahmen getroffen. Bei der Aufstellung des Nahverkehrsplans sind die vorhandenen Unternehmer frühzeitig zu beteiligen; soweit vorhanden sind Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeiräte, Verbände der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Fahrgäste und Fahrgastverbände anzuhören. Ihre Interessen sind angemessen und diskriminierungsfrei zu berücksichtigen. Der Nahverkehrsplan bildet den Rahmen für die Entwicklung des öffentlichen Personennahverkehrs. Die Länder können weitere Einzelheiten über die Aufstellung und den Inhalt der Nahverkehrspläne regeln.
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